Mofarennen 222 e.V. - Satzung
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S a t z u n g

 

Mofarennen 222 e.V.

 

§ 1

Name und Sitz

 

Der im Jahre 2019 gegründete Verein führt den Namen „Mofarennen 222 e.V.“

 

Der Sitz des Vereins ist 49434 Neuenkirchen – Vörden.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen.

 

 

§ 2

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 3

Zweck des Vereins

 

1. Die Organisation und Durchführung von Mofarennen in Neuenkirchen- Vörden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

1. Vollmitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, das  18. Lebensjahr vollendet haben und sich der Satzung des Vereins unterwerfen. Alle bei der Gründungsversammlung anwesenden Personen sind Vollmitglieder, über die Aufnahme weiterer Vollmitglieder entscheidet die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit.

2. Fördermitglied können alle natürlichen Personen werden die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Aufnahme kann jederzeit auf Antrag an den Vereinsvorstand erfolgen, Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und erhalten keine Einladung zur Generalversammlung.

 

 

§ 5

Rechte der Mitglieder

 

Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte, mit den Ausnahmen der Sonderregelungen des § 4 Abs.2.

 

 

 

 

§ 6

Pflichten der Mitglieder

 

Die Vollmitglieder des Vereins verpflichten sich bei der Gründungsversammlung zu einer Zahlung von je 100,00 € als Startkapital des Vereins. Spätere Jahresbeiträge werden durch die Generalversammlung festgesetzt.

Des Weiteren verpflichten sich alle Vollmitglieder nach Möglichkeit und unentgeltlich an der Organisation und Durchführung des Neuenkirchener Mofarennens mitzuarbeiten.

Fördermitglieder zahlen einen freiwilligen Jahresbeitrag von mindesten 15,00 € und haben darüber hinaus keine weiteren Pflichten.

Die Zahlung der Beiträge hat bis zum 01. September eines jeden Jahres durch Bankeinzug, Bankauftrag oder durch Einzahlung auf ein Bankkonto von Mofarennen 222 e.V. zu erfolgen.

 

 

§ 7

Verlust der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Tod

2. durch freiwilligen Austritt

3. durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt kann nur im Wege der schriftlichen Abmeldung beim Vereinsvorstand und zwar zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen.

 

Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern erfolgt, wenn nachgewiesen wird, dass

vorsätzlich und beharrlich den Zwecken und Bestrebungen des Vereins zuwidergehandelt worden ist.
Über den Ausschluss bestimmt die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit.

 

Eine Rückzahlung von Startkapital, Mitgliedsbeiträgen oder anteiligem Vereinsvermögen erfolgt in keinem Fall, weder bei Ausschluss noch bei freiwilligem Austritt.

 

 

§ 8

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Generalversammlung

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 9

Der Vorstand

 

1. Der Vorstand von Mofarennen 222 e.V. setzt sich wie folgt zusammen

1. der 1. Vorsitzende ( Präsident )

2. der 2. Vorsitzende

3. der Kassenwart

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Diese beiden Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein berechtigt den Verein nach außen gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten, und zwar der 2. Vorsitzende im Falle der Verhinderung des Präsidenten. Dies gilt nur im Innenverhältnis.

3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung durch einfache Stimmenmehrheit gewählt, und zwar beginnend 2019 alle zwei Jahre.

Sollte ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus dem Vorstand ausscheiden und durch ein neues Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung ersetzt werden, so zählt dessen Wahl nur für die Dauer der

Restlaufzeit der Wahlperiode. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neubestellung im Amt.

4. Der Vorstand führt die Verwaltung des Vereins. Ihm obliegt es auch, den Termin des Mofarennens, den Ort sowie den Termin, den  Ort und die Tagesordnung der Generalversammlung zu bestimmen und alle diesbezüglichen Vorbereitungen, Anordnungen und Abmachungen zu treffen. Er beaufsichtigt das Vereinsvermögen, das Kassen- und Rechnungswesen und die Schriftführung. Der Vorstand hat das Recht, Anschaffungen und Ausgaben, die im Interesse des Vereins liegen, zu tätigen.

5. Die Mitglieder des Vorstands verwalten ihr Amt unentgeltlich. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Es dürfen keine Vergütungen gezahlt werden, Auslagen können erstattet werden.

 

 

§ 10

Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

 

1.)    Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit bei der Generalversammlung von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2.)    Bei Auflösung des Vereins wird das gesamt Vereinsvermögen zu gleichen Anteilen unter allen Vollmitgliedern aufgeteilt, die zum Zeitpunkt des letzten durchgeführten Rennens im Verein waren.

 

§ 11

Die Generalversammlung

 

1. Die Generalversammlung des Vereins ist vom Vorstand einzuberufen, und zwar durch schriftliche Einladung. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit zu geschehen. Die Ladungsfrist beträgt 1 Woche.

2. Die Generalversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden, nach Möglichkeit jeweils im ersten Quartal des Jahres.

3. Anträge müssen schriftlich drei Tage vor der Versammlung beim Präsidenten gestellt werden. Begründete dringende Anträge können in der Versammlung gestellt und nach Abstimmung auf Mehrheitsbeschluss behandelt werden.

4. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

5. Über die Beschlüsse der Generalversammlung, unbeschadet der Wirksamkeit der Beschlüsse, hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen. Dieses ist der nächsten Generalversammlung vorzulesen, von ihr zu genehmigen und vom Präsidenten, dem Schriftführer und von einem Mitglied der Versammlung zu unterzeichnen.